Seit dem 12. August 2026 gilt die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR. Damit kommen auf viele Online-Händler neue Anforderungen rund um ihre Produkt- und Versandverpackungen zu.
Das Thema ist allerdings komplizierter, als es zunächst klingt. Denn nicht jeder Händler, der einen Karton verwendet und an einen Kunden verschickt, ist automatisch Erzeuger dieser Verpackung.
Genau diese Unterscheidung ist wichtig. Davon hängt unter anderem ab, wer sich um Konformitätsbewertung, Kennzeichnung und weitere Pflichten kümmern muss. Auch bei der Registrierung und Lizenzierung von Verpackungen ändert sich die Verantwortlichkeit in bestimmten Fällen.
Wer jetzt einfach davon ausgeht, dass alles so weiterläuft wie bisher, sollte seine Verpackungsprozesse deshalb zumindest einmal überprüfen.
Eine der wichtigsten Fragen lautet zunächst:
Bin ich als Online-Händler überhaupt Erzeuger meiner Verpackung?
Die Antwort hängt davon ab, welche Verpackungen du verwendest und woher diese stammen.
Nehmen wir den wahrscheinlich häufigsten Fall:
Du kaufst bei einem deutschen Verpackungslieferanten ganz normale Versandkartons. Auf den Kartons befinden sich weder dein Firmenname noch dein Logo oder deine Marke. Außerdem wurden die Kartons nicht speziell für dich entwickelt.
In diesem Fall gilt grundsätzlich das Unternehmen als Erzeuger, das die Verpackung physisch hergestellt hat – in der Praxis also regelmäßig der entsprechende Hersteller beziehungsweise Lieferant der Kartons.
Für viele kleinere und mittlere Online-Händler kann das eine echte Erleichterung sein.
Wer einfach neutrale Standardverpackungen einkauft, fällt dadurch nicht automatisch selbst unter sämtliche Erzeugerpflichten.
Anders sieht es aus, sobald deine Verpackung gebrandet ist.
Steht dein eigener Name oder deine Marke auf dem Karton, giltst du grundsätzlich selbst als Erzeuger.
Das betrifft beispielsweise individuell bedruckte Versandkartons mit:
Gerade Markeninhaber sollten hier genauer hinschauen.
Ein Punkt, der leicht übersehen werden kann: Es geht nicht ausschließlich um das Logo.
Auch wenn du eine Verpackung speziell nach deinen eigenen Vorgaben produzieren lässt, kannst du als Erzeuger gelten.
Die Verpackung muss also nicht zwingend deinen Markennamen tragen. Wird sie individuell nach deinen Vorgaben hergestellt, kann die Erzeugereigenschaft trotzdem bei dir liegen.
Für Kleinstunternehmen gibt es eine wichtige Ausnahme.
Als Kleinstunternehmen gelten in diesem Zusammenhang Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.
Lässt ein solches Kleinstunternehmen Verpackungen mit dem eigenen Namen oder der eigenen Marke herstellen, wird nach den im zugrunde liegenden Beitrag beschriebenen Regeln nicht das Kleinstunternehmen zum Erzeuger, sondern das produzierende Unternehmen.
Für kleinere Online-Händler ist diese Ausnahme besonders relevant und sollte bei der eigenen PPWR-Prüfung berücksichtigt werden.
Wenn du nach der PPWR als Erzeuger eingestuft wirst, ist das Thema mit der reinen Verpackungslizenzierung nicht erledigt.
Es kommen mehrere Anforderungen hinzu.
Bevor die Verpackung in Verkehr gebracht wird, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und eine technische Dokumentation erstellt werden.
Wurde die Konformität bestätigt, muss eine entsprechende EU-Konformitätserklärung ausgestellt werden.
Dann solltest du die notwendigen Unterlagen aktiv bei deinem Verpackungslieferanten anfragen.
Einfach davon auszugehen, dass schon alles vorhanden sein wird, ist keine gute Idee.
Die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung müssen nicht öffentlich auf deiner Website bereitgestellt werden.
Du musst sie allerdings aufbewahren.
Dabei gelten laut der zugrunde liegenden Information unterschiedliche Zeiträume:
Fordert eine zuständige Behörde die Unterlagen an, müssen diese innerhalb von zehn Tagen vorgelegt werden können.
Auch direkt auf der Verpackung kommen neue Anforderungen hinzu.
Zur Identifikation ist eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer vorgesehen. Außerdem müssen unter anderem der Name beziehungsweise Handelsname oder die Handelsmarke sowie die Postanschrift des Erzeugers angegeben werden. Die Informationen können laut der zugrunde liegenden Darstellung auch über einen QR-Code hinterlegt werden.
Wer Verpackungen in Serie fertigt beziehungsweise fertigen lässt, muss außerdem darauf achten, dass diese dauerhaft den Anforderungen entsprechen.
Tritt eine Nichtkonformität auf, müssen Korrekturmaßnahmen ergriffen und gegebenenfalls die Marktüberwachungsbehörden informiert werden.
Hier wird es für international tätige Händler besonders relevant.
Wer aus Deutschland in andere EU-Länder verkauft, muss sich mit der Bevollmächtigtenpflicht nach Artikel 45 PPWR beschäftigen.
Der Bevollmächtigte übernimmt vor Ort unter anderem Aufgaben rund um:
Wichtig dabei: Die eigentlichen Erzeugerpflichten werden dadurch nicht einfach an den Bevollmächtigten abgegeben.
Das sollte bei der Planung berücksichtigt werden. Die Bestellung eines Bevollmächtigten löst nicht automatisch alle anderen PPWR-Anforderungen.
Nach dem zugrunde liegenden Händlerbund-Beitrag gibt es auf EU-Ebene derzeit keine allgemeine Ausnahme von dieser Bevollmächtigtenpflicht. Nationale Bagatellgrenzen, wie sie beispielsweise in einigen Ländern bestanden, fallen mit der PPWR größtenteils weg.
Für Händler, die europaweit verkaufen, kann das einen erheblichen organisatorischen Unterschied machen.
Registrierung und Lizenzierung sind für Online-Händler grundsätzlich keine neuen Themen.
Mit der PPWR verändert sich aber in bestimmten Konstellationen die Frage, wer dafür verantwortlich ist.
Entscheidend ist nicht mehr einfach nur, wer eine Verpackung mit Ware befüllt. Relevant ist, wer sie im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals in Verkehr bringt. Dabei muss die Registrierungspflicht von der zuvor beschriebenen Erzeugereigenschaft unterschieden werden.
Kaufst du neutrale Standardkartons bei einem deutschen Anbieter und versendest ausschließlich innerhalb Deutschlands, übernimmt nach der beschriebenen Regelung der Lieferant als Erstinverkehrbringer Registrierung und Lizenzierung.
Der Händler ist in diesem Fall nicht mehr selbst registrierungspflichtig.
Bei einem individuell gestalteten Karton mit deinem Logo oder deiner Marke sieht die Situation anders aus.
Hier ist in der Regel der Online-Händler selbst zuständig.
Auch die Herkunft der Verpackung ist entscheidend.
Beziehst du beispielsweise Verpackungen aus dem Ausland und bringst diese anschließend erstmals in Deutschland in Verkehr, bleibst du selbst registrierungspflichtig.
Ein Punkt, der gerade bei Amazon-, eBay- und Shop-Händlern schnell kompliziert werden kann:
Es gibt weiterhin kein zentrales EU-Register, über das du sämtliche Länder mit einer einzigen Registrierung abdecken kannst.
Wer in verschiedene EU-Staaten verkauft, muss die Registrierung weiterhin für die jeweiligen Zielländer separat betrachten.
Wer noch mehrere Paletten Kartons im Lager stehen hat, muss diese nicht automatisch entsorgen.
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, müssen die neuen Anforderungen nicht rückwirkend erfüllen und können weiterhin aufgebraucht werden.
Genau hier wird die Dokumentation wichtig.
Rechnungen und Lieferscheine solltest du aufbewahren, damit du im Zweifel nachweisen kannst, wann die Verpackungen bezogen beziehungsweise in Verkehr gebracht wurden.
Etwas schwieriger wird es bei gebrauchten Kartons, beispielsweise aus Privathaushalten.
Hier lässt sich häufig nicht mehr nachvollziehen, ob die Verpackung bereits ordnungsgemäß lizenziert wurde.
Fehlt ein entsprechender Nachweis, trägt der Händler das Risiko, selbst als Erstinverkehrbringer eingestuft zu werden.
Statt die komplette PPWR theoretisch durchzuarbeiten, würde ich zunächst die eigenen Verpackungsprozesse durchgehen.
Kommen deine Versandkartons aus Deutschland oder aus dem Ausland?
Prüfe, ob es sich tatsächlich um neutrale Standardware handelt oder ob Verpackungen speziell für dein Unternehmen angefertigt werden.
Logo, Markenname oder individuelles Branding können entscheidend dafür sein, wer als Erzeuger gilt.
Wer ausschließlich national versendet, hat eine andere Ausgangssituation als Händler, die ihre Ware in mehrere EU-Staaten schicken.
Bei grenzüberschreitendem EU-Versand sollte dieser Punkt unbedingt geprüft werden.
Wenn du Erzeuger bist oder entsprechende Unterlagen von deinem Verpackungslieferanten benötigst, solltest du diese jetzt einholen und ordentlich dokumentieren.
Dann solltest du die zugehörigen Rechnungen und Lieferscheine aufbewahren.
Bei der PPWR gibt es für Online-Händler keine einfache Antwort nach dem Motto: „Jeder Händler muss jetzt X machen.“
Es kommt darauf an, welche Verpackung du verwendest, woher sie stammt, ob sie individuell angefertigt wurde, ob deine Marke darauf steht und in welche Länder du versendest.
Wer neutrale Standardkartons aus Deutschland bezieht und ausschließlich innerhalb Deutschlands versendet, kann durch die neue Einordnung deutlich entlastet werden.
Anders sieht es bei individuell angefertigten oder gebrandeten Verpackungen aus. Hier können Händler selbst als Erzeuger gelten und müssen sich entsprechend mit Konformitätsbewertung, Dokumentation und Kennzeichnung beschäftigen.
Beim grenzüberschreitenden EU-Handel kommt eine weitere Ebene hinzu. Registrierung und Bevollmächtigtenpflicht müssen je nach Zielland berücksichtigt werden.
Deshalb ist jetzt ein guter Zeitpunkt, einmal ganz praktisch durch das eigene Lager zu gehen: Welche Kartons verwenden wir eigentlich? Wo kaufen wir sie? Was steht darauf? Und wohin verschicken wir sie?
Mit diesen vier Fragen lässt sich bereits ein großer Teil der eigenen PPWR-Situation einordnen.
Die neue EU-Verpackungsverordnung gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten.
Nein. Bei neutralen Standardverpackungen kann das produzierende Unternehmen als Erzeuger gelten. Bei gebrandeten oder individuell nach eigenen Vorgaben gefertigten Verpackungen kann dagegen der Händler selbst Erzeuger sein.
Das hängt von deiner konkreten Situation ab. Bei neutralen Standardkartons aus Deutschland und rein nationalem Versand kann der Lieferant als Erstinverkehrbringer zuständig sein. Bei eigenen Markenverpackungen oder importierten Verpackungen kann die Verantwortung weiterhin beim Händler liegen.
Bei gebrandeten Verpackungen mit eigenem Namen oder eigener Marke gilt grundsätzlich der Händler als Erzeuger. Für Kleinstunternehmen besteht nach der beschriebenen Regelung eine Sonderregelung.
Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigt und einen Jahresumsatz beziehungsweise eine Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro aufweist.
Wer aus Deutschland ins EU-Ausland versendet, muss die Bevollmächtigtenpflicht nach Artikel 45 PPWR beachten. Nach dem zugrunde liegenden Beitrag bestehen auf EU-Ebene derzeit keine generellen Ausnahmen.
Nein. Die Registrierung muss weiterhin in den einzelnen Ländern erfolgen, in denen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Ein zentrales EU-Register für diese Registrierung gibt es nicht.
Verpackungen, die bereits vor dem 12. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach den zugrunde liegenden Informationen weiter aufgebraucht werden. Rechnungen und Lieferscheine sollten als Nachweis aufbewahrt werden.
Die technische Dokumentation und EU-Konformitätserklärung müssen bei Einwegverpackungen fünf Jahre und bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre aufbewahrt werden.
Prüfe zuerst vier Dinge: Woher stammen deine Verpackungen? Sind sie neutral oder individuell? Befindet sich deine Marke darauf? Und in welche Länder versendest du? Daraus ergibt sich, welche PPWR-Pflichten für dein Unternehmen genauer geprüft werden müssen.