Bisher galt: Alle Händler:innen, die Verpackungen nutzen, mussten sich sowohl bei der zentralen Stelle Verpackungsregister als auch bei einem dualen System registrieren.
Mit der neuen Verordnung verschiebt sich diese Pflicht in vielen Fällen auf den sogenannten Erzeuger.
Händler:innen, die nach der neuen Verordnung als Erzeuger gelten, müssen weiterhin:
Händler:innen, die nicht als Erzeuger gelten, sind künftig nicht mehr registrierungs- und lizenzierungspflichtig, wenn sie:
Wer neutrale Standard-Versandkartons bei einem deutschen Lieferanten kauft, diese nur innerhalb Deutschlands nutzt und keine eigene Marke oder kein eigenes Logo auf der Verpackung hat, gilt ab August nicht mehr als Erzeuger.
In diesem Fall übernimmt der Lieferant die Rolle des Erzeugers und ist für die entsprechenden Pflichten verantwortlich.
Auch wenn eine Abmeldung grundsätzlich möglich ist, gibt es wichtige Einschränkungen.
Händler:innen, die alte Verpackungen weiterhin nutzen, müssen diese weiterhin lizenzieren und registriert bleiben.
Verpackungen, die bereits vor August in Verkehr gebracht wurden, sind nicht automatisch vom Erzeuger lizenziert worden.
Die Verpflichtung bleibt bestehen, bis diese Verpackungen vollständig aufgebraucht sind.
Auch wenn der Erzeuger grundsätzlich verantwortlich ist, müssen Händler:innen sicherstellen, dass alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Händler:innen sind weiterhin dafür verantwortlich, nur Verpackungen zu verwenden, die den Anforderungen der Verpackungsverordnung entsprechen.
Eine Abmeldung ist in der Regel nicht jederzeit möglich.
Da Verträge mit dualen Systemen meist kalenderjährlich abgeschlossen werden, ist eine Abmeldung häufig erst zum Jahresende möglich.
In bestimmten Fällen bleibt die Registrierungspflicht weiterhin bestehen.
Händler:innen, die Verpackungen aus dem Ausland beziehen und in Deutschland nutzen, bleiben registrierungspflichtig.
In diesen Fällen gelten Händler:innen selbst als Erzeuger und müssen weiterhin alle Pflichten erfüllen.
Wer Verpackungen mit eigenem Logo, Design oder eigener Marke verwendet, bleibt ebenfalls in der Pflicht.
Diese Händler:innen gelten nach der PPWR als Erzeuger.
Neben der Registrierung bei LUCID und der Teilnahme am dualen System kommen weitere Pflichten hinzu:
Auch beim internationalen Versand bestehen weiterhin Verpflichtungen.
Für jedes EU-Land, in das verkauft wird, ist eine separate Registrierung erforderlich.
Es gibt kein zentrales EU-weites Register für die Lizenzierung.
Für bestimmte Händler:innen gelten Sonderregelungen.
Als Kleinstunternehmen gilt, wer:
Kleinstunternehmen gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Erzeuger.
In diesem Fall entfällt die Pflicht zur Lizenzierung und Registrierung, selbst wenn Verpackungen unter eigener Marke oder eigenem Namen in Verkehr gebracht werden.
Die neue Verpackungsverordnung bringt deutliche Veränderungen mit sich, insbesondere bei der Frage, wer für Registrierung und Lizenzierung verantwortlich ist.
Ob eine Abmeldung möglich ist, hängt maßgeblich davon ab, ob Händler:innen als Erzeuger gelten oder nicht.
Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation ist entscheidend, um rechtliche Risiken zu vermeiden und unnötige Kosten zu sparen.